ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufer als auch mit Endkunden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der Agentur almuc Advertising GmbH und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen almuc Advertising GmbH (im folgenden Agentur genannt) und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

Grundsatz einer kooperativen Zusammenarbeit

Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

 

§1 Leistungsgegenstand

Die Vertragspflichten der Agentur ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. Angeboten und mündlichen Aufträgen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Agentur übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die Agentur keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht.

 

§2 Preise

Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Maßgebend sind die im Angebot, dem Auftrag oder dem Agenturvertrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht Ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von der Agentur vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

 

§3 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist nach Rechnungstellung ohne Abzug binnen 14 Tage zu zahlen. Eine Rechnung geht dem Kunden nach Anlieferung/ab Leistungsbereitstellung zu. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 Kalendertage) oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so kann die Vergütung der Leistungen abschlägig erfolgen. Bei Zahlungsverzug von genanntem Zahlungsziel sowie darauffolgender zweifacher Mahnung im Abstand von je 14 Kalendertagen, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der Agentur inkl. aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag (zu 100%) gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (14 Tage) laut Erstrechnung kann die Agentur einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt Agentur zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von Agentur hinweisen und die Agenturunverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiter-veräußerung unserer Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an die Agentur abgetreten werden.

 

§5 Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet. Die Agentur ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§6 Haftung

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Eine Veräußerung ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter und schriftlicher Genehmigung seitens des Auftraggebers genehmigt bzw. nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrages erfordert. Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet für Ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach § 8.1 BGB. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden. Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) durch den Auftraggeber von Korrekturabzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Auftraggeber zur Kontrolle/ Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für die Agentur jede Haftung. Sollte die Agentur aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oderaußergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber schon heute rechtsverbindlich, die Agentur vollkommen Schad- und klaglos zuhalten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der Agentur zu ersetzen. Der Auftraggeber versichert der Agentur, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die Agentur nach bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, entzieht sich jedoch jeglicher Haftung. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung/Übermittlung/Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Agentur zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Agentur, bis zur Höhe des Auftragswertes. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschinen. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie innerhalb des Auflagendrucks als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15% des Vollton-dichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nachbetriebsüblich Druckstandarts verarbeitet. Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) gehen nach Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der einwandfreien Veröffentlichung ebenfalls an dieses Unternehmen über. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit etc. des veröffentlichenden Unternehmens, haftet dieses für alle daraus resultierenden Forderungen seitens des gegenüber der Agentur existierenden Auftraggebers.

 

§7 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Agenturpreisspiegel der Agentur berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Agentur vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

§8 Erwähnungsanspruch

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

§9 Copyright

Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Agentur. Die Weiter-verwertung der Vorlagen (z. B. als Werbeanzeige) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der Agentur. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/ Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht wurden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

 

§10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die AGB der Agentur sind auf ihre sämtlichen Geschäftsbereiche anzuwenden. Gerichtsstand ist München (im Zweifel der Gewerbebetrieb der Agentur). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nebenabreden, Änderungen und von dieser AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaftenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.

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